Die Bauarbeitenverordnung 2022 wurde zum besseren Verständnis strukturell angepasst und einzelne Absätze wurden in neue Artikel überführt. Die gesamte Bauarbeitenverordnung wurde redaktionell überarbeitet und neu durchnummeriert. Davon betroffen sind auch Artikel und Absätze, die inhaltlich unverändert blieben.
Wir haben uns verständlicherweise auf die für Gerüstbauer (Kapitel 2 - 4) relevanten Änderungen fokussiert und gehen nicht auf die Änderungen in Kapitel 5 (Gräben, Schächte und Baugruben) und Kapitel 6 (Rückbau- und Abbrucharbeiten) ein.
Obwohl wir uns sehr bemühen vollständig, aktuell und korrekt zu informieren, müssen wir jegliche Haftung oder Garantie auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit ablehnen. Wir bitten Sie um Verständnis.
2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
Die wichtigsten Änderungen im 2. Kapitel der BauAV
Baustellenspezifische Massnahmen wurden Absturzsicherungsmassnahmen (a) und Gesundheitsschutzmassnahmen (d) ergänzt.
Art. 3 Planung von Bauarbeiten (ab 1.1.2022)
6 Als baustellenspezifische Massnahmen gelten die Massnahmen, die bei Bauarbei-ten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden, namentlich:
__ a. Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen;
__ b. Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen;
__ c. Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und
__ d. Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen
Art. 3 Planung von Bauarbeiten (bis 31.12.2021)
3 Als baustellenspezifische Massnahmen gelten Schutzmassnahmen, die von mehreren
Unternehmen benützt werden wie Gerüste, Auffangnetze, Laufstege, Sicherungsmassnahmen
in Gräben und Baugruben sowie Hohlraumsicherungsmassnahmen
im Untertagbau.
Mit der Revision der BauAV wird neu ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept obligatorisch, welches schriftlich zu verfassen ist.
Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept
vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits-
und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss namentlich die Notfallorganisation regeln.
2 Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text
ermöglicht, erstellt werden.
Die bereits vorhandene Schutzhellmpflicht im Gerüstbau wurde nun die neue BauAV aufgenommen (h). Zusätzlich wurde die Tragpflicht von Schutzhelm mit Kinnband für Arbeiten mit persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, am hängenden Seil und im Bereich von Helikoptern.
Art. 6 Schutzhelmtragpflicht (ab 1.1.2021)
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch
herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.
2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:
__ a. bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus;
__ b. bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbauma-schinen;
__ c. beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;
__ d. in Steinbrüchen;
__ e. bei Untertagarbeiten, mit Ausnahme von Installationsarbeiten in Technikräumen,
bei denen eine Gefährdung durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien ausgeschlossen werden kann;
__ f. bei Sprengarbeiten;
__ g. bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten;
__ h. bei Gerüstbauarbeiten;
__ i. bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.
3 In jedem Fall ist ein Schutzhelm mit Kinnband zu tragen:
__ a. bei Arbeiten mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung);
__ b. bei Arbeiten am hängenden Seil;
__ c. bei Arbeiten im Bereich von Helikoptern.
Verkehrswege müssen insbesondere von Schneee und Eis befreit werden (Art. 11 c). Treppen mit einer möglichen Absturzstelle müssen zusätzlich mit einem Seitenschutz anstelle eines Handlaufes versehen werden (Art. 11 e). Ein Rutschsicherung wird bei Steigungen ab 10 Grad (i.e etwa 17.6%, vorher 20%) erwartet.
Art. 11 Verkehrswege (ab 1.1.2022)
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen:
__ a. Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit.
__ b. Die Verkehrswege sind freizuhalten.
__ c. Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden.
Sie sind insbesondere von Schnee und Eis zu befreien.
__ d. Bei Steigungen von mehr als 10 Grad muss eine Rutschsicherung angebracht sein.
__ e. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen; gibt es eine Absturzseite,
so ist anstelle eines Handlaufes ein Seitenschutz anzubringen.
Art. 9 Besondere Anforderungen für Verkehrswege (bis 31.12.2021)
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen:
__a. Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege
mindestens 60 cm breit.
__b. Die Verkehrswege sind freizuhalten.
__c. Verkehrswege über beschränkt oder nicht durchbruchsichere Flächen sind
über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen.
__d. Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert
werden.
__e. Bei Steigungen von mehr als 20 Prozent muss eine Rutschsicherung angebracht
sein.
__f. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.
Das Arbeiten auf Leitern wird eingeschränkt (Art. 21).
Art. 21: Arbeiten von tragbaren Leitern aus (ab 1.1.2022)
1Von tragbaren Leitern aus dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn kein
anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist.
1Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m dürfen Arbeiten von tragbaren Leitern aus
nur von kurzer Dauer sein und es sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen.
Der Begriff «beschränkt durchbruchsicher» entfällt (Art. 12, 44, 45).
Art. 8 Allgemeine Anforderungen (bis 31.12.2021)
1 ...
2 Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören
insbesondere folgende Massnahmen:
__ a. ...
__ b. ...
__ c. Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen.
__ d. An den Zugängen zu
beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Flächen sind
Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen
werden, dass das Betreten der Fläche verboten beziehungsweise eingeschränkt
ist.
__ e. ...
__ f. ...
__ g. ...
__ h. ...
Art. 33 Allgemeines
1 Vor Beginn der Arbeiten ist abzuklären, ob die Dachflächen:
__a. durchbruchsicher sind;
__b. beschränkt durchbruchsicher sind;
__c. nicht durchbruchsicher sind.
2 Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder
beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach
Artikel 35 getroffen werden.16
3 Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare
Absturzsicherungen anzubringen.
Art. 34 Beschränkt durchbruchsichere Dachflächen
1 Auf beschränkt durchbruchsichere Dachflächen darf nicht hinuntergesprungen
werden.
2 Es dürfen darauf keine Leitern und keine schweren Geräte oder Gegenstände
gestellt werden.
3 Müssen über solche Flächen schwere Lasten getragen werden, so sind Laufstege zu
verwenden.
4 Auskragende Teile von Dachplatten wie Bleche und Wellplatten dürfen nicht
betreten werden.
Bei Niveauunterschieden von mehr als 50cm sind geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um sie zu überwinden.
Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden
(neu ab 1.1.2022)
Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden,
so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden.
Der Geländerholm des Seitenschutzes muss mindestens 100cm über
der
Standfläche liegen. Neu wird auch der Abstand
zwischen Bordbrett und Zwischenholm mit ≤47cm vorgegeben.
Art. 22 Anforderungen an den Seitenschutz (ab 1.1.2022)
1 Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländerholm, mindestens einem Zwischen-holm und einem Bordbrett.
2 Die Oberkante des Geländerholms muss mindestens 100 cm über der Standfläche liegen.
3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen.
4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm, zwischen Bordbrett und Zwischenholm
und zwischen den Zwischenholmen darf nicht mehr als 47 cm betragen.
5 Anstelle von Geländer- und Zwischenholmen können Rahmen oder Gitter mit einer
Maschenweite von maximal 25 cm verwendet werden, sofern sie den gleichen Schutz bieten.
6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.
Art. 16 Seitenschutz (bis 31.12.2021)
1 Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett.
2 Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm,
diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen.
3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche
aufweisen.
4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm
betragen.
5 An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet
werden, die den gleichen Schutz bieten.
6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden
oder sich lösen kann.
Alte Gerüstsyteme mit einer Geländerhöhe von mind. 95cm die vor dem 1.1.2022 in Verkehr gebracht worden sind, können weiter verwendet werden.
Art. 123 Übergangsbestimmung (ab 1.1.2022)
Ein Arbeitsgerüst oder ein Seitenschutz, bei dem die Oberkante des Geländerholms in Abweichung von
Artikel 22 Absatz 2 mindestens 95 cm über der Standfläche liegt und der oder das vor
Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin verwendet werden.
Neu wird unterschieden zwischen Seitenschutz mit Abstand zum Gebäude (80cm) oder direkt an der Absturzkante (100cm). Liegt der Seitenschutz bei einem Fassadengerüst näher als 60 cm zur Absturzkante, muss der oberste Holm des Seitenschutzes die Absturzkante um mindestens 100cm überragen.
Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten
(ab 1.1.2022)
1 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen.
2 Der oberste Holm des Fassadengerüstes hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante
um mindestens 80 cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60 cm zur Absturzkante liegt,
um mindestens 100 cm zu überragen.
Art. 18 Gerüste (vorher)
Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst
zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen
Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen.
Bei der Montage von vorgefertigten Deckenelementen sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden. Auffangnetze und Fanggerüste müssen täglich einer Sichtgekontrolle unterzogen werden.
Art. 27 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
(ab 1.1.2022)
1 Für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen sind bei einer Absturzhöhe
von mehr als 3 m über die ganze Fläche Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden.
2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Auffangnetze und Fanggerüste täglich einer
Sichtkontrolle unterzogen werden. Bei Mängeln dürfen Arbeiten, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst
als Absturzsicherung dient, nicht ausgeführt werden.
Im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen oder Baumaschinen dürfen sich keine Personen aufhalten. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist der Gefahrenbereich zu überwachen.
Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen (ab 1.1.2022)
1 Es ist sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen
und Baumaschinen aufhalten können. Müssen sich Personen im Gefah-renbereich aufhalten, so sind die
erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, wie der Einsatz von Kameras oder das Anbringen von
Spiegeln, oder der Gefahren-bereich ist durch eine Hilfsperson zu überwachen. Die Hilfsperson darf
sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten.
2 Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind so kurz wie möglich zu halten.
Art. 13 Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen
(bis 31.12.2021)
Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind kurz zu halten
und, wenn sich Personen im Fahrbereich aufhalten können, durch eine Hilfsperson oder eine technische Massnahme zu überwachen.
Der Arbeitgeber muss seine betroffenen Mitarbeitenden über die Ergebnisse von Schadstoffgutachten informieren (Art. 32).
Art. 32 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe (ab 1.1.2022)
1 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB auftreten können,
so muss der Arbeitgeber die Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 treffen.
2 Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über
das Ergebnis von erstellten Schadstoffgutachten zu informieren.
3 Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten
unerwartet vorgefunden, so sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft
oder deren Vertretung zu benachrichtigen.
Bei Arbeiten bei Sonne (inkl. Schutz vor UV-Strahlung) , Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen.
Art. 37 Sonne, Hitze und Kälte (ab 1.1.2022)
Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen.
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein.
Art. 38 Beleuchtung (ab 1.1.2022)
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen über eine ausreichende Beleuchtung verfügen.
3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern
Die wichtigsten Änderungen im 3. Kapitel (Arbeiten auf Dächern) der BauAV.
An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2m Massnahmen zu treffen (vorher, Art. 28, waren es 3m), um Abstürze zu verhindern (Art. 41).
Eine Ausnahme gilt für Arbeiten von geringem Umfang (pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage). Für diese sind Massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von mehr als 3m erforderlich (Art. 46).
Eine Dachdeckerschutzwand am Spenglergang des Fassadengerüsts ist ab einer Dachneigung von 30° erforderlich (Art. 41 Abs. 2).
Bei einer Dachneigung von mehr als 45° sind zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen. (Art. 41 Abs. 2).
Art. 41 Massnahmen an Dachrändern (ab 1.1.2022)
1 An sämtlichen Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr
als 2 m geeignete Massnahmen zu treffen,
um Abstürze zu verhindern. Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die
Neigung an der Dachtraufe massgebend.
2 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° gilt Folgendes:
__ a. Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist ein Spenglergang anzubringen, es sei denn,
es wird ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 22 angebracht, innerhalb dessen alle Arbeiten ausgeführt werden können.
__ b. Beträgt die Neigung zwischen 10° und 30°, so ist ein Spenglergang anzubringen.
__ c. Beträgt die Neigung zwischen 30° und 45°, so ist ein Spenglergang mit ei-nem Seitenschutz,
der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen.
__ d. Beträgt die Neigung zwischen 45° und 60°, so ist ein Spenglergang mit ei-nem Seitenschutz,
der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen und es sind zusätzliche
Schutzmassnahmen wie das Errichten von Arbeitspodesten oder Seilsicherungen zu treffen.
__ e. An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischen-holm anzubringen, es sei denn, es ist ein durchgehender Spenglergang ange-bracht oder es wurden gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen.
3 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen ausgearbeitet werden.
Art. 28 Allgemeines (bis 31.12.2021)
1 An Dachrändern, auch an giebelseitigen Dachrändern, sind ab einer Absturzhöhe
von 3 m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern.
2 Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die
Neigung an der Dachtraufe massgebend.
Art. 29 Massnahmen an Dachrändern (bis
31.12.2021)
1 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Artikel
47 anzubringen.
2 Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein
durchgehender Seitenschutz nach Artikel 16 angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb
des Seitenschutzes ausgeführt werden können.
3 Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des
Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 48 auszugestalten.
4 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe,
nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden.
5 An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm
anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang
angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind.
Art. 46 (ab 1.1.2022)
1 Bei Arbeiten, die pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage dauern,
müssen die Absturzsicherungsmassnahmen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m getroffen werden.
Bei Gleitgefahr sind die Massnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zu treffen.
2 Folgende Massnahmen sind auf jeden Fall zu treffen:
__ a. bei Dachneigungen bis und mit 60°: Seilsicherung;
__ b. bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.
Art. 32 Arbeiten von geringem Umfang (bis 31.12.2022)
1 Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage
dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt, genügen die folgenden
Massnahmen:
__ a. bei Dachneigungen bis 40°: Massnahmen nach Artikel 19;
__ b. bei Dachneigungen zwischen 40° und 60°: Massnahmen nach Artikel 19 und
zudem Verwendung von Dachleitern;
__ c. bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung
von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.
2 Bei Gleitgefahr sind solche Massnahmen bereits für Absturzhöhen von mehr als
2 m zu treffen
Eine Dachfangwand darf für Arbeiten auf bestehenden Dächern nur noch bis zu einer Dachneigung von 45° eingesetzt werden.
Art. 42 Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern
(ab 1.1.2022)
1 Für Arbeiten auf bestehenden Dächern mit einer Dachneigung bis 45° kann in Abweichung
von Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben a–c eine Dachfangwand verwendet werden.
2 Eine Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die verhindert,
dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen oder niederge-hendes Material über den Dachrand herunterfällt.
3 Sie ist für eine dynamische Belastung zu bemessen.
4 Sie ist direkt an der Traufe zu errichten, hat diese um mindestens 80 cm zu überragen,
muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.
Art. 31 Dachfangwand (bis 31.12.2021)
1 Für Arbeiten auf bestehenden Dächern kann an Stelle eines Spenglerganges eine
Dachfangwand verwendet werden.
2 Die Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die verhindert,
dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen können.
2bis Die Dachfangwand ist für eine dynamische Belastung zu bemessen.13
3 Sie wird direkt an der Traufe errichtet, hat diese um mindestens 80 cm zu überragen,
muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden
Unterkonstruktion zu verankern.
4. Kapitel: Gerüste
Die wichtigsten Änderungen im 4. Kapitel (Gerüste) der BauAV.
Für Ein- und Anbauten, inkl. Werbetafeln oder Gerüstverkleidungen, am Gerüst ist beim Gerüstersteller eine Einwilligung einzuholen.
Art. 52 Ein- und Anbauten am Gerüst (ab 1.1.2022)
Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden, Konsolen, Werbetafeln oder
Gerüstverkleidungen an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern,
dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften
standhält. Für Ein- und Anbauten ist die Einwilligung des Gerüsterstellers erforderlich.
Art. 42 Gerüstfremde Ein- und Anbauten (bis 31.12.2021)
Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden oder Konsolen an
ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst
bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält.
Fassadengerüste aus vertikal tragenden Holzstangen sind verboten (Art. 54).
Art. 54 Verbot von Fassadengerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen
(ab 1.1.2022)
Fassadengerüste dürfen nicht aus vertikal tragenden Holzstangen erstellt werden.
Durchstiegsbeläge dürfen nur noch in Ausnahmefällen verwendet werden. Diese Ausnahmen sind in der Bauarbeitenverordnung 2022 definiert (Art. 56).
An den Gerüsttreppen ist stirnseitig ein Seitenschutz anzubringen.
Für den Aussenaufstieg sind keine Leitern mehr erlaubt.
Art. 56 Zugänge zu Arbeitsplätzen (ab 1.1.2022)
1 Gerüstgänge müssen über Gerüsttreppen sicher zugänglich sein.
Anstelle von Gerüsttreppen dürfen in folgenden Fällen Durchstiegsbeläge verwendet werden:
__ a. für den Zugang zum obersten Gerüstgang im Giebelbereich;
__ b. bei Rollgerüsten;
__ c. wenn Gerüsttreppen aus Platzgründen nicht montiert werden können.
2 Gerüsttreppen und Durchstiegsbeläge müssen so angebracht werden,
dass sie von jedem Arbeitsplatz aus höchstens 25 m entfernt sind.
3 An Arbeitsgerüsten, die höher als 25 m sind, ist zudem mindestens ein
Aufzug zu montieren, der vom Hersteller für Material- und Personentransporte vorgesehen ist.
Der Aufzug ersetzt nicht die erforderlichen Zugänge.
4 An den Gerüsttreppen ist stirnseitig ein
Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen.
Art. 45 Zugänge zu Arbeitsplätzen (bis 31.12.2021)
1 Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen.
2 Für jeden Arbeitsplatz muss in höchstens 25 m Entfernung ein Zugang vorhanden
sein.
3 An Gerüsten, die höher als 25 m sind, sind nur Aufzüge gestattet, die vom Hersteller
auch für Personentransporte vorgesehen sind. Der Aufzug ersetzt nicht die
erforderlichen Zugänge.
4 Für den Aussenaufstieg sind Leitern bis zu einer Absturzhöhe von 5 m zugelassen.
Die Höhe zwischen zwei Gerüstgängen muss mindestens 1.90m messen (Art. 57).
Art. 57 Gerüstgänge (ab 1.1.2022)
1 Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von
mindestens 1,9 m und höchstens 2,3 m anzuordnen.
2 Der Mindestabstand nach Absatz 1 gilt nicht für:
__ a. die unterste Durchgangshöhe vom gewachsenen Terrain zum untersten Gerüstgang;
__ b. die oberste Durchgangshöhe über dem obersten Gerüstgang.
3 Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen.
Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um
einen Absturz zu verhindern.
Art. 46 Gerüstgänge (bis 31.12.2021)
1 Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von höchstens
2,3 m anzuordnen.
2 Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen.
Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen
Absturz zu verhindern.
Ein Spenglergang wird neu aber einer Absturzhöhe von 2m verlangt (vorher 3m).
Art. 58 Spenglergang (ab. 1.1.2022)
1 Ein Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht.
2 Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 2 m
ist maximal 1 m unterhalb der Traufe oder des Flachdachrandes ein Spenglergang zu erstellen.
3 Der Belag des Spenglergangs ist für eine dynamische Beanspruchung wie bei einem Sturz vom Dach zu bemessen.
4 Der Seitenschutz des Spenglergangs muss mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des
Daches entfernt stehen. Der oberste Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.
Art. 47 Gerüstgang am Dachrand (Spenglergang) (bis 31.12.2021)
1 Der Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht
und in der Regel auskragend am Gerüst montiert ist.
2 Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 3 m ist
maximal 1 m unterhalb derselben ein Gerüstgang (Spenglergang) zu erstellen.
3 Der Belag des Spenglerganges ist für eine dynamische Beanspruchung wie beim
Sturz vom Dach zu bemessen.
4 Der Seitenschutz des Spenglerganges muss mindestens 60 cm von der fertigen
Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm
muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.
5 Die Abstände zwischen Holmen oder zwischen Holmen und Bordbrettern dürfen
50 cm nicht überschreiten.
Die Dachdeckerschutzwand ist über die gesamte Höhe einheitlich auszubilden (Art. 59).
Art. 59 Dachdeckerschutzwand (ab 1.1.2022)
1 Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang,
die vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt.
2 In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen
bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.
Art. 48 Dachdeckerschutzwand (bis 31.12.2021)
1 Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, die vom
Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt.
2 In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen
oberhalb der Traufe oder des Dachrandes
bis zu einer Höhe von je 25 cm, unterhalb der Traufe oder des Dachrandes
bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.
Die Nutzlast muss neu bei jedem Zugang und bei jedem Materialpodest gut sichtbar angegeben werden (Art. 62).
Art. 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes (ab 1.1.2022)
1 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss bei jedem Gerüstzugang gut
sichtbar auf einem Schild angegeben sein.
2 Die Nutzlast jedes Materialpodestes muss
beim Zugang zum Materialpodest gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein.
Art. 49 Benützung und Unterhalt (bis 31.12.2021)
1 ...
2 ...
3 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein.
Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freigegeben sind, müssen abgesperrt werden.
Art. 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes (neu ab 1.1.2022)
Arbeitsgerüste oder Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freigegeben sind,
müssen mit einer technischen Massnahme wie einem Seitenschutz gesperrt werden.
Änderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Geringfügige Anpassungen dürfen in schriftlicher Absprache mit dem Gerüstersteller vorgenommen werden (Art. 64).
Art. 64 Änderungen am Arbeitsgerüst (neu ab 1.1.2022)
Änderungen am Arbeitsgerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.
Geringfügige Anpassungen dürfen in Absprache mit dem Gerüstersteller vorgenommen werden.
Die Absprache muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
Die Absturzhöhe in ein Auffangnetz darf maximal 3 m betragen (Art. 67).
Art. 67 Auffangnetze (neu ab 1.1.2022)
Auffangnetze sind so anzubringen, dass Personen nicht tiefer als 3 m abstürzen oder herunterfallen können.
Art. 19 Andere Absturzsicherungen (bis 31.12.2021)
1 ...
2 Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Schutznetz darf nicht mehr als 6 m,
diejenige bei Abstürzen in ein Fanggerüst nicht mehr als 3 m betragen.
Die Absturzhöhe in ein Fanggerüst darf maximal 2m (vorher 3m) betragen und der Belag des Fanggerüstes muss für eine dynamische Beanspruchung standhalten.
Art. 66 Fanggerüste (ab 1.1.2022)
1 Fanggerüste sind Gerüste, die dazu dienen, Personen, Gegenstände und Materialien
aufzufangen. Sie sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien
nicht tiefer als 2 m abstürzen oder herunterfallen können.
2 Wird ein Fanggerüst auskragend angebracht, so muss die horizontale Auskragung mindestens 1,5 m betragen.
3 Gibt es eine Absturzseite, so ist ein Seitenschutz nach Artikel 22 anzubringen.
4 Der Belag des Fanggerüstes ist für eine dynamische Beanspruchung zu bemessen.
Art. 54 (bis 31.12.2021)
1 Fanggerüste sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien
nicht tiefer als 3 m abstürzen können.
2 Entsprechend der möglichen Absturzhöhe hat die horizontale Auskragung des
Fanggerüstes mindestens zu betragen:
- mögliche Absturzhöhe bis 2m = minimale horizontale Auskragung 1,50 m
- mögliche Absturzhöhe bis 3m = minimale horizontale Auskragung 1,80 m
3 Sturzseitig ist ein Seitenschutz nach Artikel 15 anzubringen.