Anleitung: Wie kommen Sie zu einem Gerüst?

Wir haben die Informationen, welche Sie benötigen um selbstständig ein Gerüst stellen zu lassen, in Kapiteln unterteilt.

Wir haben die Informationen, welche Sie benötigen um selbstständig ein Gerüst stellen zu lassen, in Kapiteln chronologisch unterteilt und am Ende eine Zusammenfassung als Anleitung eingefügt. Jedes Kapitel wird selbst in kleine "Post-it" Notizen zusammengefasst.

Gerüstbauer

Benötigen Sie einen Gerüstbauer? Auf was müssen Sie bei der Wahl des Gerüstbauers achten?

Offerte

Was sollten Sie bei Offertenanfrage beachten? Wie vergleichen Sie verschiedene Offerten miteinander?

Gerüst

Was müssen Sie vor, während und nach der Montage, Nutzung und Demontage des Gerüstes wissen?

Gerüstdienstleistung

Was Sie noch über Gerüste bzw. der Gerüstdienstleistung (Vorlaufzeiten, Rabatte, Skonto, Miete etc.) wissen sollten.

Werkvertrag

Technisch gesehen, schliessen Sie mit dem Gerüstbauer einen Werkvertrag ab. Was Sie darüber wissen sollten, finden Sie hier.

Regie

Nicht vorgesehene (offerierte) Aufwände müssen vom Gerüstbauer gesondert verrechnet werden. Was Sie über Aufwände nach Regie wissen sollten.

Kurzanleitung

Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst, wie Sie zu einem Gerüst kommen.

Obwohl wir uns sehr bemühen vollständig, aktuell und korrekt zu informieren, müssen wir jegliche Haftung oder Garantie auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit ablehnen. Wir bitten Sie um Verständnis.

Den passenden Gerüstbauer finden

Ab wann benötigen Sie ein Gerüst und welchen Gerüstbauer sollten Sie nehmen?

Ab einer Höhe von mehr als 2m sind Massnahmen gegen einen Absturz zu empfehlen, ab einer Höhe von 3m sogar notwendig (BauAV Art. 26).

Das Hauptziel eines Gerüstes ist die Absturzgefahr der Nutzer so gering wie möglich zu halten und Dritte vor herunterfallenden Objekten zu schützen.

Mit über 600 in search.ch registrierten Gerüstbauer ist die Auswahl gross. Welchen Gerüstbauer sollten Sie anfragen? Auf was kann der Besteller schauen?

Eines vorweg: Alle Gerüstbauer müssen, von Gesetzes wegen, ein regelkonformes Gerüst montieren. Zusätzlich kommt hinzu, dass alle Gerüstbauer dem GAV unterstellt sind und die gleichen Mindestarbeitsbedigungen (z.B. Lohn, Versicherungen, Urlaub etc.) einhalten müssen. Für Sie heisst es, dass die meisten Gerüstbauer eine ähnliche Kostenbasis besitzen und die Distanz eine grosse Rolle spielen kann.

Daher empfehlen wir Ihnen folgende Kriterien zu beachten:

  1. Suchen Sie unbedingt einen Gerüstbauer aus Ihrer Region, da diese Dienstleistung verhältnismässig viel Material und Personal bindet und deren Transport schnell kostspielig für Sie werden kann. Vor allem Arbeiten nach Regie können bei Gerüstbauer aus der Ferne schnell teuer werden, da die Fahrtzeiten stärker ins Gewicht fallen. (Wie lange wir für die Fahrt benötigen finden Sie hier).
  2. Gerüstbauer, welche Mitglied des Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband (SGUV) sind, stehen für höhere Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Gerüstbau. Die Mitglieder des SGUV sind am GAV angeschlossen und stehen somit auch für eine faire Behandlung und Entlöhnung der Mitarbeiter ein. Der Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband (SGUV) publiziert eine Liste Ihrer Mitglieder.

Grundsätzlich ist die Chance, wenn Sie nur einen Gerüstbauer anfragen, einen besseren Preis als den Durchschnittspreis (aller möglichen Gerüstbauer) zu erhalten 50:50. Fragen Sie drei Gerüstbauer, erhöhen Sie statistisch gesehen, die Chance auf knapp 90%, dass Sie einen besseren Preis erhalten. Bei mehr als drei Anfragen, ist Aufwand und Nutzen nicht mehr so interessant. Wir raten daher, dass Sie zwei bis drei Gerüstbauer anfragen.

Wie kommt man auf diese Zahl?

Vergleichen sie die Auswahl des Gerüstbauers (oder allgemein Baudienstleister) mit einem Münzwurf. Kopf, man erhält einen besseren Preis als der Durchschnitt, Zahl, man erhält einen schlechteren Preis. Die Chance das eine oder andere zu erhalten, liegt bei 50%. Nun muss man sich die einfache Frage stellen, wenn ich öfters die Münze werfen kann, wie hoch ist die Chance, dass ich bei einem Wurf Kopf erhalte und bedenken Sie, dass das Spiel gewonnen wird, wenn Sie nur einmal Kopf erhalten. Bei einem Wurf ist die Change 50%, bei zwei Würfen liegt sie bereits bei 75% und bei drei bei 87.5%.

Bevor wir auf die Frage eingehen, müssen Sie als Besteller zwei Punkte bedenken. Erstens stellen Sie Baudienstleistern oder auch Ihnen selbst, mit einem Gerüst, einen sicheren Arbeitsplatz in der Höhe zur Verfügung. Dabei liegt der Fokus auf Sicherheit. Zweitens gehen Sie als Besteller einen bindenden Werkvertrag mit dem Gerüstbauer ein. Über die Moral von Schwarzarbeit und das letztendlich die Allgemeinheit die Zeche dafür bezahlt, müssen wir nicht eingehen.

  • Wir empfehlen Ihnen daher Gerüstbauer zu meiden, welche Offerten nicht schriftlich (oder per Email) abgeben können/wollen. Im Normalfall genügt eine mündliche Vereinbarung, aber bei Unstimmigkeiten ist Papier immer noch Trumpf.
  • Seriöse Gerüstbauer können, ohne grossen Aufwand, eine GAV-Bestätigung (aus dem Berufsregister) aufweisen, welche aufzeigt, dass ihre Mitarbeiter fair nach dem Gesamtarbeitsvertrag entlöhnt werden.

Obwohl es ein Werktag ist, wird in der Regel am Samstag nicht gearbeitet. In begründeten Fällen kann jedoch an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Jedoch muss vorgängig die Paritätische Berufskommission bzw. das zuständige Gewerkschaftssekretariat, gemäss dem Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau, Art. 8, Arbeitszeit, Abs. 5, informiert werden. Sollte ihr Gerüstbauer viel/häufig an Samstagen arbeiten, können sie ruhig eine Email an info@pbkgeruest.ch senden und nachfragen, ob dies gemeldet wurde.

#gerueststolz
Der (Gerüst-)Werkvertrag

Einen (Gerüst-)Werkvertrag abschliessen oder beenden

Die Rechtsnatur eines Gerüstbauvertrages ist umstritten und wird nach heutigem Stand als Werkvertrag im Sinne von OR Art. 363 ff angesehen, wonach sich der Gerüstbauer zur Herstellung eines Werkes, in unserem Fall ein Gerüst und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichtet. Einfach ausgedrückt Gerüst gegen Bezahlung.

Rund um das Gerüst sind mind. vier Parteien direkt oder indirekt beteiligt. Die Unterscheidung ist bezüglich Rechte und entsprechende Pflichten wichtig.

  • Besteller: Sollten Sie ein Gerüst beim Gerüstbauer bestellen, übernehmen Sie die Rolle und Pflichten als Besteller. Sie sind grundsätzlich die primäre Ansprechperson des Gerüstbauers.
  • Benutzer: Sind alle, schliesst ggf. auch den Besteller mit ein, die das Gerüst für ihre Arbeit verwenden, für die das Gerüst vorgesehen war.
  • Gerüstbauer: Das Unternehmen (z.B. Mathys Gerüstbau Gmbh), welches das bestellte Gerüst wunschgemäss und fachkundig erstellt.
  • Gerüste-Hersteller: Ist das Unternehmen, welches Gerüstmaterial produziert und an den Gerüstbauer verkauft oder vermietet. Der Gerüst-Hersteller gibt vor, mittels Anleitungen, wie ein Gerüst aufgestellt werden muss.

Ein Werkvertrag wird grundsätzlich zwischen dem Gerüstbauer (im OR «Unternehmer» bezeichnet) und dem Besteller abgeschlossen, wobei dies in mündlicher oder schriftlicher Form (Formfreiheit) stattfinden kann. Der Besteller stellt dem Benutzer einen sicheren Arbeitsplatz in Form eines Gerüstes für seine Tätigkeiten zur Verfügung. Der Benutzer muss seinerseits die Anweisungen des Bestellers und Gerüstbauers bezüglich Nutzung befolgen und das Gerüst so zurücklassen, wie er es vorgefunden hat.

Parteien rund um das Gerüst: Benutzer, Besteller, Gerüstbauer und Gerüstehersteller

Der Gerüst-Hersteller, für den Besteller auf den ersten Blick unwichtig, steht für die Sicherheit und Stabilität des Gerüstes ein. Dies aber nur solange sich der Gerüstbauer an die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers hält und nur vorgesehene Elemente verwendet (keine Fremdfabrikate oder Durchmischung der Gerüstmarken). Entspricht das Gerüst nicht dem vom Gerüstehersteller festgelegten Regelfall, muss der Gerüstbauer einen statischen Nachweis nach einschlägigen Normen erbringen. Anders gesagt, muss der Gerüstbauer den Beweis erbringen, dass das Gerüst bei «normaler Anwendung» nicht gleich zusammenfällt und Menschen damit in Gefahr bringt.

Der Gerüstbauer muss sich an die Anweisungen der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers halten, sowie an die gesetzlichen Verordnungen der Bauarbeitenverordnung (BauAV), Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), die SIA-Normen und die Anforderungen der SUVA zur Arbeitssicherheit.

Bei den folgenden Aussagen, gehen wir davon aus, dass der Gerüstbauer sich in seinen AGBs auf die des SGUV stützt, welche sich wiederum an die SIA Normen 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und 118/222 «Allgemeine Bedingungen für Gerüstbau» anlehnt.

Für den Werkvertrag besteht grundsätzlich kein Formzwang und kann schriftlich oder mündlich abgeschlosseen werden.

Wir empfehlen dringlichst einen Werkvertrag schriftlich abzuschliessen. Papier ist Trumpf.

Erbringt der Gerüstbauer seine Leistung nicht rechtzeitig, kommen bei Fehlen anderer Vereinbarungen die allgemeinen Schuldnerverzugsregeln des OR zur Anwendung (Art. 102-109 OR). So auch beim Gerüstbau-Werkvertrag. Der Besteller muss dem Gerüstbauer in der Regel mittels Mahnung in Verzug setzen (OR 102 Abs. 1). Bei weiterem Ausbleiben der Lieferung, ist zusätzlich eine Nachfrist nötig. Kommt die Nachfrist zur Anwendung, muss der Kunde i.e. Besteller deren Ablauf abwarten. Danach kann der Besteller von seinem Wahlrecht gemäss OR 107 Abs. 2 OR gebrauch machen. Es stehen drei Optionen zur Wahl, welche sehr gut durchdacht werden müssen:

  1. kann der Gläubiger (i.e Kunde) immer noch auf Erfüllung (Ablieferung des Werks) nebst Schadenersatz (z.B. entgangener Mietertrag) wegen Verspätung klagen, sofern der Unternehmer den Verzug verschuldet hat.
  2. wenn der Besteller unverzüglich erklärt, kann er auf die nachträgliche Leistung verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. Der Besteller muss aber den Werklohn für bereits erbrachte Leistungen bezahlen. Falls bereits mit der Gerüstmontage begonnen wurde, bedenken Sie, dass auch für die Demontage der Werklohn fällig ist und ggf. ein Grossteil der abgemachten Summe in Rechnung gestellt wird.

Verzögert sich die Erstellung des Gerüstes in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstand, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Liefertermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten (OR 366.1). Der Besteller muss aber die allgemeinen Verzugsregeln beachten.

Offen gesprochen kommen Verzüge im Gerüstbau selten vor und falls doch, dann handelt es sich um wenige Arbeitstage, so dass die Schritte wie "in Verzug setzen" und "Nachfrist" nicht zu Zuge kommen. Wir empfehlen unseren Kunden dringlichst, dass die Vorlaufzeiten für die Terminavisierung eingehalten und Sicherheitsmargen einberechnet werden (mehr dazu hier).

Einen Werkvertrag kann der Besteller, solange das Werk unvollendet ist, nur vor oder während der Montage, jederzeit und ohne Angaben von Gründen auflösen. Dies aber gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Gerüstbauers (OR 377). Gegen volle Schadloshaltung bedeutet, dass der Gerüstbauer dem Besteller bereits getätigte Aufwände und, zu einem bestimmten Teil, auch entgangener Gewinn in Rechnung stellen darf.

Kündigen Sie als Besteller nicht unbedacht einen bestehenden Werkvertrag, nur um beispielsweise einen «günstigeren» Gerüstbauer zu berücksichtigen. Dies kann unter Umständen teurer werden als vorgesehen.

Dieses Rücktrittsrecht, welche an keine Form gebunden ist, erlischt bei Vollendung des Werkes.

Für den Gerüstbauer oder grundsätzlich Unternehmer, ist es deutlich schwieriger vom Werkvertrag zurückzutreten. Wir machen davon gebrauch, sobald ein Besteller die vereinbarten Voraus- oder Akontozahlungen, nach Zahlungserinnerung, nicht einbezahlt.

Die (Gerüst-)Offerte

Eine Offerte einholen und vergleichen

Wir haben auf unserer Website alle nötigen Informationen zusammengestellt, welche Ihnen als Profi sowie oder insbesondere Laie helfen sollen, dass Sie an das gewünschte Ziel kommen.

Die Offerte selbst ist ein Vorschlag (Angebot) eines möglichen künftigen (Werk-)Vertrages. Der Gerüstbauer erklärt sich mit der Offerte bereit, die Arbeit zu den aufgeführten Bedingungen zu erledigen.

Falls nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Offerte kostenlos.

Der Gerüstbauer muss Sie informieren, sofern er eine Gebühr für die Offerte erwartet.

Sind keine Angaben über die Verbindlichkeitsdauer der Offerte seitens Gerüstbauer gemacht, bleibt der Gerüstbauer bis zur Antwort des Bestellers daran gebunden. Verweist der Gerüstbauer auf die SIA Norm 118, so bleibt der Gerüstbauer für 30 Tagen nach Eingabefrist gebunden (SIA 118, Art. 17).

Mit einer Befristung der Verbindlichkeitsdauer schützt sich das Unternehmen vor einer möglichen Teuerung (Inflation). Gibt das Unternehmen keine Verbindlichsdauer an und der Kunde beruft sich auf eine Offerte, die er vor einer längeren Zeit erhalten hat, müsste sich das Unternehmen daran halten, obwohl in der Zwischenzeit, die Löhne der Mitarbeiter angehoben wurden.

Um den Aufwand der Montage und Demontage und somit Kosten einzuschätzen und zu offerieren, benötigt der Gerüstbauer mehrere Informationen.

  • Wo soll das Gerüst montiert werden (Adresse)?
  • Für welche Arbeiten wird das Gerüst benötigt? Zum Beispiel:
    • Malerarbeiten
    • Spenglerarbeiten
    • Dachdeckerarbeiten
    • Solaranlage, etc.
  • Für wann und für wie lange wird das Gerüst benötigt? (Dies muss keine Punktelandung sein). Ungefähre Daten genügen, da die Gerüstmiete abhängig von der tatsächlichen Mietdauer ist.
  • Kann die Montage/Demontage in einem Arbeitsgang verrichtet werden oder ist es vorgesehen, dass Auf- oder Abbau in mehreren Etappen durchgeführt werden müssen? Dies ist oft bei Isolationen nötig. 
  • Zugangs- und Zufahrtsverhältnisse?
    • Kann in unmittelbarer Nähe parkiert werden?
    • Wie weit ist es vom Umschlagplatz zum Montage- und Demontageort?
    • Muss bspw. das Material durch die Wohnung in den Hinterhof getragen werden?
  • Sind gesetzliche Verankerungen nicht erwünscht oder gar verboten (Denkmalschutz)? Es gibt Alternativen zu Verankerungen, welche aber mit mehr Material und Arbeitsaufwand und somit mit mehr Kosten für den Besteller verbunden sind.
  • Besonderheiten
    • Gibt es Auflagen einer Kontrollbehörde die man beachten sollte?
    • Wird eine Vereinbarung oder Erlaubnis für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund (z.B. Nachbar) benötigt?
    • Gibt es besondere Gefahren und Erschwernisse, die man bei Transport oder Montage beachten sollte?

Bei den meisten Aufträgen ist eine Besichtigung und Abmessung des Objektes durch den Gerüstbauer vor Ort zwingend und bei vielen Fällen ist es nicht nötig, dass der Besteller dafür anwesend sein muss. Doch bei schwer zugänglichen Objekten, Besonderheiten oder mögliche Gefahren die man beachten sollte, ist die Anwesenheit des Bestellers sinnvoll.

Versäumt der Besteller dem Gerüstbauer relevante Angaben zu liefern, was im Eifer des Gefechtes durchaus geschehen kann, welche zu einen Mehraufwand führen, so kann der Gerüstbauer den Mehraufwand nach Regie verrechnen und stützt sich, sofern er nichts anderes vermerkt hat, auf die aktuellsten Regie-Tarife des SGUV. Klassische Beispiel: der kürzeste Weg verläuft über das Grundstück des Nachbarn, der aber den Durchgang nachträglich verbietet oder nie die Erlaubnis dafür gegeben und dafür ein längerer Weg in Kauf genommen werden muss.

Fragen Sie uns unverbindlich und kostenlos nach einer Offerte oder lassen Sie sich von uns beraten. Entweder telefonisch oder über unser Formular.

Haben Sie alle Offerten erhalten, werden diese miteinander verglichen. Dabei ist es wichtig Äpfel mit Äpfel zu vergleichen. Um dies tun zu können, sollte man folgendes beachten:

  • Gerüstarbeiten von der Gerüstmiete getrennt vergleichen. Einige Gerüstbauer inkludieren eine gewisse Anzahl von Miettagen in einer Pauschale, einige führen diese getrennt auf.
  • Gerüst-Mindest-Mietdauer: Stützen sich Gerüstbauer auf die üblichen Normen (SIA 118/222) so sagen diese, dass die Mindestmietdauer einen Monat beträgt, danach werden die einzelnen Kalendertage berechnet. Sollten Sie das Gerüst für eine kürzere Zeit benötigen, macht es Sinn, diesem Punkt Beachtung zu schenken und beim Gerüstbauer nachzufragen.
  • Offerten-Posten überprüfen. Einerseits können Sie so nachprüfen, ob der Gerüstbauer alles wie von Ihnen gewünscht berücksichtigt hat. Andererseits, sollte ein Gerüstbauer bspw. eine zu kleine Gerüstfläche offerieren, erscheint die Offerte zu tief im Vergleich zu den anderen Gerüstbauer. Auf der Rechnung kann er die Fläche dem tatsächlichen Aufwand entsprechend anpassen, was Ihnen letztendlich teurer als erwartet zu stehen kommt. Seien Sie also vorsichtig wenn die aufgeführten Masse (z. B. m2 von der Gerüstfläche) sich zwischen den einzelnen Offerten unterscheiden.
  • MWST inklusive? Natürlich sollte man die Offerten alle mit oder alle ohne MWST vergleichen. (Falls nichts weiter angegeben ist, sind die Preise exklusiv MWST).
  • Skonto und Rabatte: Bieten die Gerüstbauer Skonto und/oder Rabatte an, sollte man davon ausgehen, dass man diese nutzt und den Preis Netto betrachten..
Vergleichen sie Nettopreise

In einem zweiten Schritt können Sie auch die Mietkosten vergleichen bzw. vergleichbar machen, indem Sie die Mietkosten für die gewünschte Zeitdauer berechnen (z.B. für alle Gerüstbauer 6 Wochen). Beachten Sie hierbei die Abrechnungsmodalitäten der einzelnen Gerüstbauer (angebrochene Wochen, Mindestmietdauer, etc.)

Ist der Preis im Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Gerüstbauers festgesetzt (z.B. nach Regie Tarife des SGUV) (OR Art. 374).

Wird ein mit dem Gerüstbauer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (OR 375 Abs. 1).

Obwohl auch beim (Gerüste-)Werkvertrag Formfreiheit gilt, sollten Sie sich eine Offerte schriftlich geben und von mündlichen absehen. Zu Beginn ist vieles klar und bei der Bezahlung kommen Fragen wie "War der Preis inkl. Mehrwertsteuer oder exklusiv?" (i.d.R. werden Preise exkl. MWST angegeben.", wie viel Miete ist im Preis inbegriffen?)

Sofern die Offerte keine Richtpreise enthält oder die Offerte nicht mit bspw. «ungefährer Kostenvoranschlag» vermerkt wurde, darf sich der Besteller auf den Preis verlassen. Der Gerüstbauer darf auch keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. Dies gilt aber auch für den Besteller, falls der Gerüstbauer weniger Aufwand hatte (Siehe OR 373).

Zusätzliche Kosten sind nur dann geschuldet, wenn sie durch nicht vorhersehbare, ausserordentliche Umstände entstanden sind. Die Arbeiten dürfen nur im Einverständnis des Bestellers durchgeführt und somit auch zusätzlich verrechnet werden. I.d.R. werden solche ausserordentliche Aufwände nach Regie verrechnet.

Sollte der Rechnungsbetrag unvorgesehen von der abgemachten Offerte abweichen, informieren Sie den Gerüstbauer (oder den beauftragten Baudienstleister), um mögliche Fehler auszuschliessen. Sind Sie sich nicht einig:

  • Sollten Sie den offerierten und somit vereinbarten Preis bezahlen, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist.
  • Sie erklären und begründen mittels eingeschriebenen Brief, dass Sie mit der Überschreitung nicht einverstanden sind.
  • Ist der Gerüstbauer damit nicht einverstanden, muss er seinen Anspruch vor Gericht durchsetzen.

Muss der Gerüstbauer ungeplante, nicht in der Offerte oder Werkvertrag vorgesehene Arbeiten verrichten, muss dieser Mehraufwand gesondert verrechnet werden. Dabei werden Arbeiten nach Aufwand verrechnet (OR 374).

Wurden im Werkvertrag keine Ansätze festgemacht, so gelten die im Zeitpunkt und am Ort der Arbeitsausführung massgebenden Regieansätze der Berufsverbände, d.h. es gelten die Regie-Tarife des SGUV, welche Stundenansätze, Fahrzeugaufwände und Materialmieten regeln.

Zwei wichtige Punkte bezüglich Regiearbeit:

  1. Der Gerüstbauer darf das grundsätzlich nicht von sich aus tun, ohne Einwilligung des Bestellers oder ohne offensichtlichen Grund (Notfall, SUVA).
  2. Der Gerüstbauer muss einen genauen Regie-Rapport liefern.

Weitere Informationen können Sie unter "Arbeit nach Regie" finden.

Leistungen und Allmendgebühren

In der SIA Norm 118/222 werden Leistungen, welche inklusive (Art. 2.2) sind und die Leistungen die nicht inklusive sind (Art. 2.3) aufgeführt. In der Regel handelt es sich bei eingeschlossenen Leistungen um Leistungen, welche notwendig sind um ein regelkonformes Gerüst bieten zu können. Bei den den nicht eingeschlossenen Leistungen, handelt es sich um ausserordentliche Leistungen welche i.d.R. vom Gerüstbauer zusätzlich erbracht werden müssen.

SIA 118/222 Art 2.1 gibt weiter vor, dass der Gerüstbauer, nicht inbegriffene Leistungen, dem Besteller/Kunde, vor der Ausführung, schriftlich anzuzeigen hat und vom Besteller zu genehmigen sind.

Bezieht sicht der Gerüstbauer auf die genannte SIA Norm oder verweist er in seinen AGBs darauf, wie bspw. in den besonderen Vertragsbedingungen des SGUV , so sind diese Leistungen klar definiert. Um welche Leistungen es sich sinngemäss handelt, können Sie unter Leistungen nachsehen.

Inbegriffene Leistungen

  • Aus- und Einlagern, Auf- und Ablad, Hin- und Rücktransport des Gerüstmaterials.
  • Montage und Demontage des Gerüstes in je einem Arbeitsgang.
  • Gerüstabstellbasis im üblichen Rahmen (Abstellbasis horizontal oder geneigt bis 10%).
  • Holzunterlage unter Gerüstrahmen.
  • Transport des Gerüstmaterials zum Verwendungsort bis 30m.
  • Anbringen von Hinweisschildern bei jedem Zugang und Aufstieg mit dem Hinweisen betreffend Nutzlast und Verbot des unbefugten Zutritts. Nur im Bereich der unteren Gerüstgänge (Zugang vom Boden aus) notwendig (gemäss BauAV 62).
  • Gerüstverankerung in Beton oder Mauerwerk (gemäss BauAV 51).

Diese Leistungen entsprechen der Natur der Sache und sind entweder gesetzlich vorgeschrieben (z.B. das Anbringen der Hinweisschilder) oder unerlässlich für die Montage oder Demontage eines Standard-Gerüsts.

Diese Leistungen zusätzlich und nachträglich in Rechnung zu stellen, wäre höchst unseriös seitens Gerüstbauer.

Nicht inbegriffene Leistungen

Folgende Leistungen sind gemäss SIA 118/222 nicht enthalten und entsprechen eher Ausnahmen, welche individuell berücksichtigt werden müssten.

  • Stromanschluss und Stromlieferung.
  • Schutz oder Isolation elektrischer Leitungen und Abspannungen.
  • Erdung und Blitzschutz.
  • Schutzvorkehrungen für Dächer, Bauten und Gartenanlagen sowie Gerüstbekleidungen.
  • Gerüständerungen, Wiederinstandstellungen und Ergänzungen.
  • Miete und Gebühren für die Benützung des öffentlichen und privaten Grundes für die Gerüststandfläche und das Materialdepot.
  • Abschrankungen, Signalisierung und Beleuchtung im Zusammenhang mit dem Gerüst.
  • Schneeräumungen und Kälteschutzmassnahmen.
  • Kosten amtliche Gerüstabnahme und Nachkontrolle.
  • Kontrollen während der Benutzungsdauer, inkl. allfälliger Instandsetzung.
  • Schliessen der Verankerungsstellen.
  • Nachträgliche und nicht vorgesehene Änderungen, Ergänzungen, Nachrichten und/oder Instandsetzung (inkl. allfälliger Materialersatz) am Gerüst auf Anordnung des Bestellers, infolge Elementarschäden oder Setzung des Baugrunds.
  • Reinigung verschmutzter Gerüste.

Nicht inbegriffene Leistungen bei Mathys

Folgende Leistungen sind im Preis von Mathys Gerüstbau GmbH auch nicht inbegriffen und können je nach Situation zusätzlich verrechnet werden.

  • Nicht vorgesehene Wartezeiten der Mitarbeiter des Gerüstbauers aufgrund von Nichteinhaltung von Terminen seitens Besteller, erschwerter oder unmöglicher Zugang zum Bauobjekt oder aufgrund von unfertiger Arbeit seitens Dritter oder Besteller auf dem Gerüst bei Demontage.
  • Mehrkosten bei kurzfristigen Montage/Demontage-Terminen.

Hierbei handelt es sich vor allem um nicht einkalkulierte bzw. abgemachte, aber vom Besteller direkt oder indirekt verursachte, höhere Personalkosten.

Achten Sie darauf, dass bei einer mündlichen Offerte, trotzdem schriftlich festhalten wird,  dass im Zweifelsfalle die besonderen Vertragsbedingunen des SGUVs ihre Gültigkeit haben oder verweisen Sie direkt auf die Normen SIA 118/222 und SIA 118.

die BVB des SGUVs verweisen auf die relevanten SIA Normen

Allmendgebühren

Je nach Region (z.B. Basel Stadt) werden Gebühren sog. Allmendgebühren für das Aufstellen von Gerüst auf öffentlichem Grund belastet. Wir bei Mathys Gerüstbau kümmern uns um die Anmeldung und mögliche Verlängerungen kostenlos, dem Besteller werden lediglich die Allmendgebühren verrechnet.

Alles! :-)

Grundsätzlich sollte der Gerüstbauer eine detaillierte Offerte liefern.

  • Wo wird ein Gerüst benötigt (bspw. Vorder- und/oder Hinterfassade)?
  • Für welche Arbeiten wird das Gerüst benötigt (z.B. Dachdeckerarbeiten, Malerarbeiten etc.).
  • Wünschen Sie als Besteller eine spezielle Vorgehensweise, welche Sie mit dem Gerüstbauer abgemacht haben, dann achten Sie darauf, dass dies auch in der Offerte steht.

Haben Sie sich für einen Gerüstbauer Ihres Vertrauens entschieden, so teilen Sie ihm mit, dass Sie sein Angebot annehmen. Ihre mündliche Bestätigung, muss auf Verlangen des Gerüstbauers, auch schriftlich erfolgen (SIA 118, Art. 19.1). Mit dem Zuschlag gilt der Gerüst-/Werkvertrag als rechtsverbindlich abgeschlossen.

Der stillschweigende Abschluss kann auch erfolgen, wenn die Arbeit, im beidseitigem Einvernehmen, begonnen wird.

Das Gerüst

Das Gerüst

Worauf müssen Sie achten, vor, während und nach der Montage des Gerüsts? Was sind Ihre Pflichten und Rechte?

Des einen Recht ist des anderen Pflicht

Sie als Besteller sind nicht "nur" zur Zahlung verpflichtet, als Gegenleistung für die Herstellung eines Werkes durch den Gerüstbauer (OR 363). Es gibt Gesetze, Verordnungen und Vorschriften (wie OR, BauAV, UVG, VUV etc.) und branchenrelevante Normen (SIA 118 und 118/222), wonach sich grundsätzlich alle Parteien (Besteller, Gerüstbauer sowie Gerüstnutzer) richten und halten müssen.

Um alle Vorschriften als Besteller besser verstehen zu können, ist es einfacher sich vorzustellen, dass der Gerüstbauer dem Besteller ein Arbeitsgerüst zu seiner Verfügung und Verantwortung stellt bzw. vermietet. Sehr ähnlich wie beim Autoverleih. Dies bedeutet einerseits, dass der Besteller eine Gerüstmiete an den Gerüstbauer bezahlen darf und andererseits der Besteller verpflichtet ist, das Gerüst nach Gebrauch im gleichen Zustand zurückzugeben.

Der Besteller seiterseits stellt dem Benutzer das Gerüst als sicheren Arbeitsplatz für vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung. Dieser wiederum ist verpflichtet, seinen Arbeitsplatz wie vom Gerüstbauer und Besteller (Bauleitung) zu nutzen, nicht zu verändern und nach getaner Arbeit diesen, wie vorgefunden, sauber zu hinterlassen.

Rechte und Pflichten zusammengefasstt

Besteller (Planer und Bauleiter)

  • Er plant das Gerüst und erstellt ein Devis (Ausschreibung) entsprechend den Arbeitsverfahren, Arbeitsgattungen und dem Bauablauf.
  • Er lässt offerieren und erteilt den Zuschlag.
  • Er koordiniert die Gerüstarbeiten entsprechend dem Baufortschritt.
  • Nach der «Werkvollendung» (OR) übernimmt der Planer (Besteller) das Betriebsrisiko für das Gerüst.

Ersteller (Gerüstbauer)

  • Er muss den Besteller auf allfällige Lücken/Mängel in der Ausschreibung aufmerksam machen, damit das Endprodukt den Sicherheitsvorschriften entspricht.
  • Er erstellt das bestellte Gerüst nach den Regeln der Technik und den Vorgaben des Herstellers.
  • Weicht er beim Erstellen von der Regelausführung ab, sind statische Nachweise zu erbringen.
  • Nach Abschluss der Montage überprüft er das Gerüst (Werk) und übergibt es dem Planer (Besteller).
  • Er setzt das Gerüst im Auftrag des Planers (Bestellers) instand und/oder erweitert es.

Benutzer

  • Der Benutzer muss das Gerüst täglich einer Sichtkontrolle unterziehen.
  • Stellt der Benutzer Mängel fest, darf er nicht auf dem Gerüst arbeiten. Oder umgekehrt: Mit der Arbeitsaufnahme auf dem Gerüst attestiert er dem Planer, dass das Gerüst für ihn so in Ordnung ist.
  • Der Benutzer muss dem Planer Mängel melden.
  • Der Benutzer darf das Gerüst nicht abändern.

Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, namentlich elektrische Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte, Anlagen mit Explosionsgefahr oder Giftstoffen. Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat.

Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind (BauAV 30).

Beschaffenheit überprüfen - Mängel

Nach Erstellung und Ablieferung des Gerüstes (Werkes) hat der Besteller, sobald es nach den üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Gerüstbauer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (OR 367.1).

Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden (OR 370.1).

Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (OR 370.2). Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt (OR 370.3).

OR Art 370 auf das Gerüst umgemünzt geht es vor allem darum, den Gerüstbauer von Mängeln schadlos zu halten, welche aufgrund unsachgemässer Nutzung, Elementarschäden, Abänderungen durch andere als den Gerüstbauer, etc. entstanden sind, aber durch den Gerüstbauer und nur durch ihn, kostenpflichtig behoben werden müssen.

Kontrollraport

Gerüstbauer sind verpflichtet zu jeder Etappe einen Kontrollrapport zu führen (SIA 118/222 1.3.1).

Nutzung

Nach der «Werkvollendung» übernimmt der Besteller das Betriebsrisiko für das Gerüst. Sie als Besteller haben nach der Übergabe die Verantwortung über das Gerüstmaterial, aber, was noch wichtiger ist, sind Sie zu einem grossen Teil für Sicherheit auf und um das Gerüst mitverantwortlich. Dies entbindet natürlich den Benutzer nicht vor Eigenverantwortung bezüglich Sicherheit und Sorgfalt.

Sicherheitshinweise

Beachten Sie für die Gerüstnutzung folgende Verordnungen:

  • Alle (Gerüst-) Benutzer müssen täglich eine Sichtkontrolle durchführen. Das heisst, sie müssen das Gerüst bezüglich offensichtlichen Mängel kontrollieren. Stellt man Mängel fest, so ist das Arbeiten auf dem Gerüst nicht mehr erlaubt, bis die Mängel behoben wurden (BauAV 61, SIA 118/222 4.2).
  • Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden. (BauAV 49.2). Für die Schnee- oder Eisräumung auf dem Gerüst ist der Besteller verantwortlich (SIA 118/222 1.3.1).
  • Das Gerüst darf nur über den ordnungsgemässen Zugang oder Aufstieg betreten und verlassen werden. Es ist verboten, zu klettern oder abzuspringen. Das Gerüst darf nur im Vollbesitz der Kräfte (d.h. nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, Müdigkeit, etc.) betreten werden.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften sollte man noch folgende Sicherheitshinweise befolgen:

  • Es ist verboten, auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen.
  • Es ist verboten, sich über den Seitenschutz hinauszulehnen.
  • Klappen von Durchstiegsbelägen sind während der Arbeiten auf der Gerüstebene geschlossen zu halten.
  • Ein Arbeiten in mehreren Ebenen übereinander ist zu vermeiden. Es besteht erhöhte Unfallgefahr durch herabfallende Gegenstände.
  • Das Splitterschutzdach darf nicht betreten werden.
  • Auf dem Splitterschutzdach darf kein Material gelagert werden.
  • Unbenutzte Gegenstände gehören nicht auf das Gerüst (mögliche Stolperfallen und Überladung).

Sichtkontrolle

Alle (Gerüst-) Benutzer müssen täglich eine Sichtkontrolle durchführen. Das heisst, sie müssen das Gerüst bezüglich offensichtlichen Mängel kontrollieren. Stellt man Mängel fest, so ist das Arbeiten auf dem Gerüst nicht mehr erlaubt, bis die Mängel behoben wurden (BauAV 61, SIA 118/222 4.2).

Folgende Punkte sollte der Besteller/Benutzer regelmässig kontrollieren:

  1. Stabilität: Steht das Gerüst auf tragfähiger Unterlage?
  2. Zugänge: Sind sichere Zugänge zu allen Gerüstgängen vorhanden?
  3. Gerüstbeläge: Sind alle Gerüstbeläge in Ordnung und gegen verschieben gesichert?
  4. Seitenschutz: Sind Bordbretter, Geländer- und Zwischenholme montiert?
  5. Abstände: Betragen die Fassadenabstände überall weniger als 30cm?
  6. Verankerungen: Ist das Gerüst genügend verankert? Haben sich Verankerungen gelöst oder wurden sie entfernt?
  7. Absturzsicherung: Ist die Absturzsicherung am Dachrand traufseitig und giebelseitig vorhanden?
Sichtkontrolle

Mit der bewussten oder unbewussten Arbeitsaufnahme auf dem Gerüst attestiert der Benutzer dem Besteller, dass das Gerüst für ihn so in Ordnung ist.

Beispiele für offensichtliche Mängel sind:

  • Fehlende Bordbretter, Geländer - und Zwischenholme (Seitenschutz).
  • Fehlende oder mangelhafte sichere Zugänge.
  • Stark beschädigte Gerüstbeläge
  • Stark verbogene Holme und Abstützungen
  • Ungenügende oder losgelöste Verankerungen
  • Instabiles Gerüst

Der Besteller muss sicherstellen, dass das Gerüst, nach der Werkübergabe, während der gesamten Benutzungsdauer in einem regelkonformen Zustand bleibt. Müssen Anpassungen am Gerüst vorgenommen werden, so darf nur der Gerüstbauer dafür aufgeboten werden (SIA 118/222 1.3.1).

Wer das Gerüst eigenmächtig verändert d.h. manipuliert, schafft eine gefährliche Unfallquelle für sich und andere und verstösst gegen das Gesetz.

Vorgehen bei Mängel am Gerüst

Abänderungen am Gerüst

Müssen Abänderungen am Gerüst vorgenommen werden, so muss der zuständige Gerüstbauer dafür bestellt werden (BauAV Art. 64). Auf keinen Fall dürfen Besteller oder Benutzer das Gerüst oder Gerüstelemente eigenständig verändern oder entfernen.

Auch geringfühige Anpassungen müssen mit dem Gerüstbauer besprochen und schriftlich festgehalten werden.

Nicht abändern, sondern abändern lassen!

Lagerung von Material auf Gerüsten

BauAV 61.2 verlangt eine Entfernung von überflüssigem oder gefährlichem Material. Unter überflüssigem Material versteht man alles Material, welches nicht unmittelbar für die Arbeiten auf dem Gerüst gebraucht werden. Namentlich Abfälle oder Material, welches auf dem Gerüst deponiert und vergessen wurde und Material, welches woanders benötigt wird (z.B.  Gebäudeinnern).

BauAV 11 a und b schreiben vor, dass Baustellenzugänge mindestens 1m breit sein müssen, die übrigen Verkehrswege (z.B. Gerüstgänge) mindestens 60cm breit und dass Verkehrswege freizuhalten sind.

Werden Gerüstgänge nicht von anderen Arbeiter als Zugang verwendet, kann kurzweilig Material welches unmittelbar benötigt wird, deponiert werden, sofern die Nutzlast des Gerüstes nicht überstiegen wird!

Die meisten, auch von uns, gebrauchten Gerüste entsprechen der Lastklasse 3 mit einer Nutzlast von 2 kN/m² was einer gleichmässig verteilten Verkehrslast von 200 kg/m² in maximal einer Gerüstlage gleichkommt (Siehe BauAV 55). Bei einem Standard-Belag von 2.5m auf 60cm entspricht dies einer maximalen Last von 300kg (2.5*0.6*200kg). Vergessen Sie bei der Berechnung Ihr Eigengewicht nicht.

Vorgehen bei Mängel am Gerüst

Unseren Kunden empfehlen wir gerne die verschiedenen Bauetappen zu kontrollieren und mithilfe von Fotos zu dokumentieren. Vor allem wenn mehrere Baudienstleister involviert sind. Fotografieren Sie bspw. die Wände, das Dach u.ä. um zeigen zu können, dass alles seine Richtigkeit hatte.

Überprüfen Sie nach jedem Abschnitt, ob Schäden verursacht wurden und nehmen Sie diese gleich mit dem entsprechenden Baudienstleister auf, so dass die Schuldfrage schnell aufgenommen werden kann. Nach getaner Arbeit aller Beteiligten ist es schwieriger. Jeder kann sich verständlicherweise auf den Standpunkt setzen, es nicht getan zu haben und die Schuld einem Anderen geben.

Grob verschmutztes Material

Für die Reinigung verschmutzter Gerüste ist der Besteller verantwortlich (SIA 118/222 1.3.1). Das heisst jetzt nicht, dass der Besteller die Reinigung selbst vornehmen muss! Der Verursacher ist für die Reinigung verschmutzter Gerüste verantwortlich und haftet für entstandene Mehrkosten. Der Besteller muss die Benutzer dahingehend informieren, dass diese das Gerüst so verlassen müssen, wie es vorgefunden wurde.

SIA 118 126.3 erlaubt Nebenunternehmer (Benutzer) die unentgeltliche Nutzung, doch haften Sie für Schäden bei unsachgemässer Benutzung und sind für den Unterhalt des Gerüstes verantwortlich.

Stellt der Gerüstbauer eine grobe Verschmutzung des Gerüstmaterials fest, so ist er nicht zur Demontage verpflichtet und kann eine Reinigung seitens Besteller innerhalb von 2 Tagen beantragen. Nach Ablauf dieser Frist, demontiert der Gerüstbauer wie vorgesehen das Gerüst und kann die Reinigung gemäss Regietarif in Rechnung stellen.

Als „verschmutzt“ gelten Gerüste insbesondere, wenn ihr Zustand nicht den vom SGUV publizierten Reinigungsempfehlungen entspricht. (Vgl. dazu die Beispiele unter www.sguv.ch). Hierbei geht es zusammengefasst nicht um die Ästhetik sondern um schwere Verschmutzung, welche die Handhabung oder Lagerung von Gerüstteilen einschränkt, eine Wertminderung zu Folge hat oder Risiken erhöhen, bspw. aufgrund von klebenden Substanzen (z.B. Fassadenverputz).

Beispiele: Verschmutztes Material

Schäden am Gerüstmaterial

Wie bei der Autovermietung ist der Mieter für die Unversehrtheit des Fahrzeuges und der Besteller für die Unversehrtheit des Gerüstes verantwortlich. Dies ist unter anderem auch ein Grund, warum Sie nach der Montage des Gerüstes, das Gerüst überprüfen sollten. Melden Sie Schäden am Material umgehend nach der Überprüfung mittels Foto per Mail. Wurden bereits Arbeiten auf dem Gerüst ausgeführt, ist es schwierig alte von neuen Schäden unterscheiden zu können.

Vom Benutzer oder Besteller verursachte Schäden am vermieteten Gerüst dürfen nur durch den Gerüstbauer behoben werden. Diese Arbeiten werden nach Aufwand vergütet und beschädigtes Material wird in Rechnung gestellt.

Benötigen Sie ein Gerüst?

Arbeit nach Regie

Arbeit nach Aufwand/Regie

Nicht vorgesehene (offerierte) Aufwände müssen gesondert verrechnet werden. Der Gerüstbauer selbst darf aber nicht vorgehen wie es ihm beliebt.

Muss der Gerüstbauer ungeplante, nicht in der Offerte oder Werkvertrag vorgesehene Arbeiten verrichten, wird dieser Mehraufwand gesondert verrechnet. Dabei werden Arbeiten i.d.R. nach Aufwand verrechnet (OR 374). D.h. Zeiten für die Arbeiten werden pro Mitarbeiter und Fahrzeug aufgeschrieben und nach einem bestimmten Satz verrechnet.

Werden im Werkvertrag Ansätze für Regiearbeiten definiert, so wird nach diesen abgerechnet. Die vereinbarten Ansätze bleiben bis zur Vollendung des Werkes unverändert. (SIA 118 Art. 49.1)

Wurden im Werkvertrag keine Ansätze festgemacht, so gelten die beim Zeitpunkt und am Ort der Arbeitsausführung massgebenden Regieansätze der Berufsverbände, d.h. im Falle eines Gerüsts, gelten die Regie Tarife des SGUV, welche Stundenansätze, Fahrzeugaufwände und Materialmieten regelt. (SIA 118 Art 49.2)

Regieansätze können sich um allfällige Zuschläge zu den Löhnen (Überstunden-, Nacht-,  Samstags- oder Sonntagsarbeit) oder Entschädigungen (Schlechtwetter, Versetzungsentschädigung) erhöhen. (SIA 118 Art 51)

Der Gerüstbauer darf grundsätzlich nicht eigenmächtig Regiearbeiten ausführen. Er benötigt dazu die klare Aufforderung seitens Besteller/Bauleitung. (SIA 118 Art. 45.1)

Ausnahme: Der Gerüstbauer kann dringliche Arbeiten, die zur Abwendung von Gefahr oder Schaden unerlässlich sind, nach Regie ausführen, ohne die Anordnung des Bestellers abzuwarten. Doch muss er den Besteller umgehend darüber informieren. Der Besteller kann diese Arbeiten einstellen lassen. Führt sie der Gerüstbauer trotz Instruktion des Bestellers aus, so erhält der Gerüstbauer keine Vergütung dafür (SIA 118 Art 45.2).

Wurde nichts anderes abgemacht, gelten gewährte Rabatte auf feste Preise, nicht für Regiearbeiten. Hingegen kann ein vereinbarter Skonto abgezogen werden. (SIA 118 Art 54) 

Der Gerüstbauer, der nach Regie arbeitet, hat eine Rapportpflicht gemäss SIA 118 Art. 47.

Der Gerüstbauer muss täglich einen Regierapport für die Arbeiten bzw. Aufwände führen. Dieser Rapport muss der Bauleitung/dem Besteller unterschrieben übergeben werden. Der Besteller muss diesen Rapport unverzüglich überprüfen, falls damit einverstanden gegenzeichnen und an den Gerüstbauer innert 7 Tagen retournieren. Differenzen müssen vom Besteller auf allen Exemplaren des Rapports vermerkt werden. Diese Differenzen müssen innert Monatsfrist bereinigt werden.

Im Rapport müssen aufgeführt werden, welche Arbeiten/Aufwände geleistet wurden, Anzahl Mitarbeiter, Maschinenstunden, Arbeitsstunden, Materialverbrauch usw.

Die Rechnung für Regiearbeiten reicht der Gerüstbauer monatlich ein, womit seine jeweilige Forderung fällig wird.

Regie Tarife 2024/25

Stundenansätze

Mitarbeiter MGB* CHF/h
Bauführer(in) 99.00 167.00
Objektleiter(in) (ehem. Chefmonteur Q) 99.00 128.00
Gruppenleiter(in) (ehem. Gerüstmonteur A) 99.00 120.00
Gerüstmonteur (Gerüstbauer B1 + B2) 99.00 107.00
Gerüstbaumitarbeiter(in) (Gerüstmonteur C) 99.00 99.00
Lernende 1. Lehrjahr 53.00 53.00
Lernende 2. Lehrjahr 53.00 62.00
Lernende 3. Lehrjahr 53.00 78.00

Kleinmaschinen + Fahrzeuge

(inkl. LSVA und exkl. Chauffeur, exkl. Wartezeit)

Klasse MGB* CHF
Lieferwagen bis 3.5t Gesamtgewicht 110.00/h 165.00/h
Mannschaftstransporter bis max. 8 Personen 110.00/h 142.00/h
Lastwagen bis 16t Gesamtgewicht   215.00/h
Lastwagen bis 16t mit Kran / 8t (24mt) 314.00/h
Lastwagen bis 32t Gesamtgewicht   267.00/h
Lastwagen bis 32t mit Kran / 8t (24mt)   355.00/h
Zugfahrzeug 4WD Zugkraft bis 6t 110.00/h 154.00/h
Anhänger 2-achsig bis 12t Gesamtgewicht 55.00/h 95.00/h
Personenwagen 110.00/h 1.60/km
142.00/h
Kleinborhammer bis 14mm   20.00/h
Bohrhammer bis 24mm   33.00/h

*Für einige Kunden es ist schwer abschätzbar um welche „Kategorie Gerüstbauer“ es sich handelt, welche Arbeiten nach Regie für Sie durchführen. Um eine höhere Transparenz unseren Kunden zu bieten, verrechnen wir i.d.R. Einheitspreise für Gerüstmonteure von CHF 97.00/h und Lernende von CHF 53.00/h. Auch für Lieferwagen, Mannschaftstransporter und Personenwagen, verrechnen wir einheitlich CHF 110/h, 2-achsige Anhänger mit CHF 55.00/h.

 

Demontage-Anteil

Zusätzlich zur Montage muss auch die Demontage einberechnet werden. Weil eine Demontage grundsätzlich einfacher ist, beträgt der Demontage-Anteil 50% der Montage-Kosten.

Materialmieten

Pauschal 9% vom Regiebetrag, pro Monat. Es ist nicht klar ersichtlich was genau der Regiebetrag ist.

Eine zusätzliche Materialmiete sollte nur belastet werden, wenn tatsächlich zusätzlich Material verwendet wurde.

Beispiel

Ein kleines Beispiel, wie eine mögliche Rechnung aussehen könnte. Hier wurde angenommen, dass ein Team von 3 Mitarbeitern und einem Lieferwagen, einen halben Tag im Einsatz war.

Beispiel Regieabrechnung

Etappenzuschlag: CHF 280.-

Obwohl der Etappenzuschlag nicht direkt mit den Regie-Tarifen zu tun hat, wird dieser im gleichen Dokument des SGUV vorgegeben.

Etappenzuschläge fallen an, wenn Montagen und Demontagen nicht in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können oder mehr Etappen als abgemacht nötig sind.

Weitere Infos zur Gerüstdienstleistung

Weitere Hinweise zur Gerüstdienstleistung

Hier zählen wir die wichtigsten Punkte auf, welche sich auf die Gerüstdienstleistung im Allgemeinen beziehen, wie z.B. Zahlungsmodalitäten, Vorlaufzeiten bei Terminen, die Gerüstmiete etc.

Sobald Montage, Etappen und Demontage Termine bekannt sind, müssen diese Termine dem Gerüstbauer frühzeitig gemeldet werden.

Die meisten Unstimmigkeiten zwischen Gerüstbauer und Besteller gibt es bezüglich Montage und Demontage Termine. Da treffen verständlicherweise Interessen des Bestellers das Gerüst so schnell wie möglich aufgebaut oder abgebaut haben zu wollen, mit den Interessen des Gerüstbauers, seine Mitarbeiter effizient einsetzen zu können, aufeinander. Da verhält sich der Gerüstbauer nicht anders als der Maler, Spengler, Zahnarzt, Coiffeur etc. welcher nur in seltenen Fällen «einspringen» kann.

Stützt sich, wie in den meisten Fällen, der Gerüstbauer auf die Besonderen Vertragsbedingungen des SGUVs, welche auf die relevanten SIA Normen verweist, so ist der Besteller dazu verpflichtet, Termine mind. zwei Wochen im Voraus anzuzeigen bzw. zu melden (SIA 118/222 1.3.1).

Serviceorientierte Gerüstbauer versuchen trotzdem kurzfristig angezeigte Termine, falls es Personal- und Materialtechnisch möglich ist, einzuhalten. Muss er auf Überstunden oder Wochenendarbeiten ausweichen, was wiederum höhere Lohnkosten mit sich bringt, so kann er diese, sofern auch vorher abgemacht, zusätzlich dem Besteller in Rechnung stellen. Zeigen Sie Termine unbedingt frühzeitig an.

Planen Sie vorausschauend - Mensch bei der Arbeit.

Ein Gerüst steht und fällt mit dem Gerüstbauer als Mensch und mit der Laune höherer Gewalt. Der Gerüstbauer, man mag es kaum glauben, ist auch Gefahren wie Krankheit, Unfall, Tot etc. ausgesetzt. Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau gibt in Art. 16 Abs. 1 weiter vor: «Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte) sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist…»

Dies bedeutet, dass sich trotz guter Absichten, Planung und Willen des Gerüstbauunternehmens, Arbeiten verzögern können. Es ist daher völlig zwecklos die Faust zu ballen und wütend auf den Fussboden zu stampfen, wenn vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können. Dies kommt bedauerlicherweise vor und ist für den Gerüstbauer oder allgemein jeden Baudienstleister auch nicht recht.

Wir sehen mehrere Möglichkeiten, um das Risiko eines Verzuges zu minimieren.

  1. Geben Sie Termine frühzeitig an (i.d.R. 2 Wochen im Voraus). Dies ist die wichtigste Regel überhaupt. Werden Termine frühzeitig angezeigt, i.d.R. zwei Wochen im Voraus, kann der Gerüstbauer diese in die Planung aufnehmen und notfalls zusätziches Personal aufbieten.
  2. Planen Sie Sicherheitsmargen ein (2-4 Werktage). Geben Sie dem Gerüstbauer die Möglichkeit mit der Arbeit vorher zu beginnen (z.B. frühstens Montag) und melden Sie zusätzlich, dass das Gerüst erst bpsw. spätestens am Donnerstag effektiv benötigt wird. Ein guter Gerüstbauer wird Ihnen die Gerüstmiete erst ab Donnerstag verrechnen. Rechnen Sie auf keinen Fall zu knapp mit der Arbeit der Gerüstnutzer.
  3. Legen Sie ein konkretes Erfüllungsdatum fest mit der Ergänzung «spätestens am», «nicht späterer als am », oder «genau am». Selbstverständlich können Sie weiter im Werkvertrag Konventionalstrafen bei Nichtlieferung definieren, doch sollten Sie höhere Gewalt berücksichtigen. Ob es der Gerüstbauer, zu den gleichen Konditionen, annimmt ist eine andere Frage.
Planung von Terminen

Massgeblich für die Berechnung der Mietkosten ist selbsterklärend die Mietdauer (auch Vorhaltedauer genannt) und der offerierte Mietpreis. Die Mietdauer startet bei Montagebeginn und geht bis zum Montageende (SIA 118/222 2.4.1).

Gemäss SIA (SIA 118/222 2.4.1) beträgt die minimale Gerüstmietdauer einen Monat und angebrochene Monate werden mit 1/30 pro Kalendertag verrechnet (SIA 118/222 2.4.2). Das heisst Mietdauer in Tagen = (Demontage – Montage) +1. (Dies kann bspw. in MS Excel® einfach nachgerechnet werden). Somit Mietkosten = (Mietdauer in Tagen) / 30 * Miete.

Wir bei Mathys Gerüstbau verrechnen nur die tatsächlich genutzte Zeit, sollte diese auch kürzer als ein Monat sein.

Rechnungsaufteilung

50/50: Gewisse Gerüstbauer erwarten eine vollständige Zahlung (0/100) nach erfolgter Demontage, andere wiederum die eine Hälfte nach der Montage und die andere Hälfte nach der Demontage. OR 372 Abs. 2 bestimmt eine Zahlung nach Teilen.

80/20: Die besonderen Vertragsbedingungen des SGUVs sehen vor, stützend auf die SIA-Norm 118 Art. 146, dass der Gerüstbauer Anspruch von 80% nach erfolgter Montage hat (i.e. «nach Erreichen der vollständigen Betriebsbereitschaft»). Auf die restlichen 20% nach Demontage.

Zusätzlich, sofern die Gerüstmiete nicht im Festpreis enthalten ist, hat der Gerüstbauer Anspruch auf eine im Voraus bezahlte monatliche Gerüstmiete.

Skonto und Rabatte

Der Besteller hat nur Anspruch auf einen Skonto- oder Rabatt-Abzug, sofern dies ausdrücklich in der Offerte abgemacht wurde (SIA 118, Art. 38.4). Das Gesetz sieht keinen Anspruch auf Skonto vor.

Mehrwertsteuer (MWST)

Wurde nichts anderes vereinbart, doch stützt sich der Gerüstbauer auf die besonderen Vertragsbedigungen des SGUV oder SIA 118, gilt eine allfällige Mehrwertsteuer als nicht eingerechnet (SIA 118, Art 38.5).

Kurzanleitung Gerüst

Anleitung - Schritt für Schritt

Wir haben eine Zusammenstellung, welche als Empfehlung betrachtet werden soll, aufgeführt. Alle Aussagen oder Punkte, werden oben im Detaill erklärt.

Ab einer Absturzhöhe von 3m benötigen Sie ein Gerüst? (BauAV Art. 26)

Fragen Sie etwa drei Gerüstbauer aus der Region mit Verbandanschluss (e.g. SGUV, VNG, etc.)

Verlangen Sie eine schriftliche und detailliere Offerte. Von Ihnen spezielle Anforderungen sollten in der Offere aufgenommen werden. (Diese muss, solange der Gerüstbauer nichts anderes sagt, kostenlos sein).

Lesen Sie die Sicherheitshinweise und die allgemeinen Geschäftsbedigungen sorgfältig durch.

Achten Sie darauf, dass auf die SIA Normen (118 und 118/222) verwiesen wird.

Vergleichen Sie Offerten auf einer gemeinsamen Basis (z.B. nur Nettopreise). D.h. vergleichen Sie Äpfel mit Äpfel.

Geben Sie dem Gerüstbauer Ihrer Wahl den Zuschlag. Der Gerüstbauer kann verlangen, dass die Zusage schriftlich erteilt wird.

Fotografieren Sie mögliche Transportwege und zu bearbeitende Bauteile, um nachweisen zu können, dass diese vor der Arbeit einwandfrei waren.

Melden Sie Montage-Termine vorzeitig an (i.d.R. zwei Wochen im Voraus).

Überprüfen Sie die Beschaffenheit des Gerüstes und melden Sie allfällige Mängel dem Gerüstbauer.

Ändern Sie auf keinen Fall das Gerüst auf eigene Faust.

Überprüfen Sie nach der Montage alle relevanten Objekte auf mögliche Schäden, bevor andere Baudienstleister das Gerüst nutzen. Melden Sie Schäden unverzüglich.

Der Gerüstbauer kann, muss aber nicht, eine Teilzahlung seitens Besteller einfordern.

Vor Arbeitsaufnahme müssen Gerüstnutzer das Gerüst einer Sichtkontrolle unterziehen.

  1. Stabilität: Steht das Gerüst auf tragfähiger Unterlage?
  2. Zugänge: Sind sichere Zugänge zu allen Gerüstgängen vorhanden?
  3. Gerüstbeläge: Sind alle Gerüstbeläge in Ordnung und gegen Verschieben gesichert?
  4. Seitenschutz: Sind Bordbretter, Geländer- und Zwischenholme montiert?
  5. Abstände: Betragen die Fassadenabstände überall weniger als 30cm?
  6. Verankerungen: Ist das Gerüst genügend verankert? Haben sich Verankerungen gelöst oder wurden sie entfernt?
  7. Absturzsicherung: Ist die Absturzsicherung am Dachrand traufseitig und giebelseitig vorhanden?

Ist das Ende der Arbeiten absehbar, melden Sie die Demontage frühzeitig an (i.d.R. zwei Wochen im Voraus).

Grobe Verschmutzung (z.B. Fassadenverputz oder Gips) muss vom Verursacher entfernt werden. Der Besteller muss dies veranlassen.

Der Gerüstbauer kann die Demontage verweigern oder die Reinigung des Gerüstmaterials auf Kosten des Bestellers veranlassen.

Überprüfen Sie nach der Demontage alle relevanten Objekte auf mögliche Schäden. Melden Sie diese unverzüglich.

Sie erhalten vom Gerüstbauer die Abschlussrechnung.

Wir hoffen, Sie waren mit Ihrem Gerüstbauer Ihrer Wahl zufrieden.

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Benötigen Sie eine Offerte? Kontatkieren Sie uns telefonisch, per Email oder einfach über unser Kontakt-Formular.

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